Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hatte der Gesetzgeber Anfang des Jahres eine neue interessante Option für Solarstromerzeuger geschaffen, nach der Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe den Strom aus einer Photovoltaikanlage selbst verbrauchen können. Nicht geklärt war die Frage, ob Anlagenbetreiber, die den erzeugten Strom selbst nutzen steuerrechtlich noch als Unternehmer eingestuft bleiben. Stichwort:
Scheinselbstständigkeit.
Dazu hat sich das Bundesumweltministeriums in einer Stellungnahme vom 1.
April klar geäußert. Der Direktverbrauch wirkt sich demnach nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus! Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht dem Anlagenbetreiber daher gemäß Umsatzsteuergesetz der vollständige Vorsteuerabzug zu. Somit ändert sich die steuerrechtliche Situation des Betreibers nicht: Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber „geliefert“, unabhängig davon ob er eingespeist oder selbst verbraucht wurde.
Davon unberührt bleibt die Kleinunternehmerregelung, die Unternehmer mit niedrigen Umsätzen berechtigt, auf die Erhebung von Umsatzsteuer zu verzichten, diese dann aber vom Vorsteuerabzug ausschließt.
Wer kann die Direktverbrauchsvergütung in Anspruch nehmen?
Für die Eigennutzung des erzeugten Stromes muss die Photovoltaik-Anlage folgende Bedingungen erfüllen: Sie darf erst nach dem 1.1.2009 in Betrieb genommen worden sein, sie muss sich direkt an oder auf einem Gebäude befinden und sie darf eine Maximal-Leistung von 30 Kilowatt nicht überschreiten. Die Vergütung für selbst genutzten Solarstrom für Neuanlagen beträgt 25,01 Ct/kWh im Jahr 2009. Diese Regelung stellt aber keine Pflicht dar, so dass sich der Besitzer auch jederzeit wieder gegen die Regelung entscheiden und weiterhin Strom einspeisen kann. Mit der Nutzung der Direktverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt auch nach der Inbetriebnahme der Anlage begonnen werden. Da die Höhe der Vergütung für beide Vergütungssätze (Einspeisung und Direktverbrauch) mit dem Datum der Inbetriebnahme festgelegt wird, entsteht bei einer späteren Umstellung auf den Direktverbrauch kein wirtschaftlicher Nachteil.
Wie die messtechnische Umsetzung der Regelung erfolgt, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit, einen zusätzlichen Zähler einzubauen, um die im Haushalt verbrauchte Menge an Solarstrom zu erfassen.
